Trotz seines Wissens um den sogleich folgenden Abbiegebereich und der Sicht auf den eingespurten VW Golf leitete der Beschuldigte noch immer kein nachhaltiges Bremsmanöver ein und ging lediglich vom Gas, mit der Folge, dass seine Aufprallgeschwindigkeit mitten im Abbiegebereich noch immer zwischen 101 bis 116 km/h – und mithin immer noch mehr als doppelt so viel als zulässig – betrug. Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschuldigte mit seiner halsbrecherischen Fahrt die naheliegende Möglichkeit schuf, dass er in der Ortseinfahrt von Schönenwerd im verkehrsberuhigten Abbiegebereich der Stiftshaldenstrasse einen Verkehrsunfall mit schwerstmöglichen Folgen verursachen würde.