Nicht mehr vermeidbar war die Kollision, wenn am Reaktionszeitpunkt (als er das Abbiegemanöver von K. wahrnahm) bei dieser Geschwindigkeit eine Vollbremsung eingeleitet worden wäre. e) Trotz seines Wissens um den sogleich folgenden Abbiegebereich und der Sicht auf den eingespurten VW Golf leitete der Beschuldigte noch immer kein nachhaltiges Bremsmanöver ein und ging lediglich vom Gas, mit der Folge, dass seine Aufprallgeschwindigkeit mitten im Abbiegebereich noch immer zwischen 101 bis 116 km/h – und mithin immer noch mehr als doppelt so viel als zulässig – betrug.