Gemäss verkehrstechnischem Gutachten wäre der Unfall vermieden worden, hätte der Beschuldigte wenigstens in diesem Moment eine Bremsung eingeleitet: «Geht man davon aus, dass A. sein Fahrzeug aus der vorgängig errechneten Ausgangsgeschwindigkeit von 116 bis 129 km/h an der Ortseinfahrt Schönenwerd (signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) mit einer Betriebsbremsung von 2,5 bis 3,5 m/s2 verzögert hätte, wäre die Kollision zeitlich vermeidbar gewesen.» Nicht mehr vermeidbar war die Kollision, wenn am Reaktionszeitpunkt (als er das Abbiegemanöver von K. wahrnahm) bei dieser Geschwindigkeit eine Vollbremsung eingeleitet worden wäre. e)