d) In der Folge passierte der Beschuldigte die Ortseinfahrt (Signalisation 50 km/h) mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 116 bis 129 km/h, fuhr also innerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 66 km/h. Er hatte nach seiner Aussage vor dem Staatsanwalt bereits beim Beginn des 50 km/h Bereichs – also 130 m vor der Kollision – den roten Golf gesehen und auch wahrgenommen, dass dieser einspurte. Er hat dann trotzdem nicht gebremst, «ich bin dann quasi ungebremst in den roten Golf gefahren»; er habe keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, der Golf werde vor ihm abbiegen.