Dass er dann aber noch unmittelbar vor der oben geschilderten Ortseinfahrt von Schönenwerd (rund 600 m vor dem 50 km/h Bereich) zwei Fahrzeuge in einem Zug und mit mindestens 120 km/h – mit seinen zwei Kollegen im Schlepptau, die sich ihm angehängt hatten – überholte, kann nur als halsbrecherisch bezeichnet werden. Es ging darum, seine fahrerische Überlegenheit zu demonstrieren und mithin um ein Kräftemessen, was nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls Eventualvorsatz begründen kann. d)