Die folgenden Tatumstände sind wesentlich: a) Der Beschuldigte, wohnhaft in Schönenwerd, war mit den örtlichen Verhältnissen bei der Ortseinfahrt von Schönenwerd bestens vertraut (wie im Urteil des Bundesgerichts 6S.114/2005). Er wusste um die besondere Gefährlichkeit dieser Ortseinfahrt, indem unmittelbar nach der Ortstafel mit der 50 km/h Beschränkung (der Kollisionspunkt war rund 130 m nach dieser Signalisation) von rechts die Stiftshaldenstrasse in die Hauptstrasse mündet und aus der Gegenrichtung ein Linksabbieger von der Hauptstrasse in die Stiftshaldenstrasse gebaut worden war.