6. Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind – vorerst ausschliesslich bezogen auf den Beschuldigten A. – die vorliegenden Tatumstände im Einzelnen zu beleuchten und die Frage zu beantworten, ob ein derart krasser Fall einer riskanten Fahrweise vorliege, der ausnahmsweise darauf schliessen lassen müsse, der Fahrzeuglenker habe nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, sondern sich gegen das Rechtsgut entschieden. Die folgenden Tatumstände sind wesentlich: a)