Wer mit seiner Fahrweise eine derart grosse Gefahr schafft, dass es zur Vermeidung einer Rechtsgüterverletzung noch Glück braucht, der lässt es in der Tat «darauf ankommen», ob der Erfolg eintritt; dieser mag zwar unerwünscht sein, trotzdem ist er eine naheliegende Variante für den Ausgang seines Fahrmanövers, die der Täter dadurch, dass er im Wissen um diese grosse Verwirklichungsgefahr das Manöver trotzdem ausführt, eben auch in Kauf nimmt. 6.