Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden» (BGE 130 IV 58, E. 9.1.1.). In Zusammenfassung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nur in jenen (seltenen) Fällen auf Eventualvorsatz zu schliessen, in denen das Risiko der Verwirklichung der Gefahr besonders gross ist und die Sorgfaltspflichtverletzung besonders schwer wiegt,