«Man wird daher einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er – wenn auch oftmals rational nicht begründbar – leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden» (BGE 130 IV 58, E. 9.1.1.).