Die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit am Beispiel der Raserfälle, in: AJP 2007 S. 40 ff.). Das Bundesgericht hat sich mit diesem Aspekt auch durchaus auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden droht. «Man wird daher einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er – wenn auch oftmals rational nicht begründbar – leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen.