Es besteht bei der Annahme von Eventualvorsatz im Zusammenhang mit Unfällen im Strassenverkehr in der Tat ein Unbehagen, wie das auch von Dorrit Schleiminger Mettler ausgeführt wird. Es ist eigentlich nicht vorstellbar, dass die Raser in der Absicht handeln, einen schweren Unfall zu verursachen, den eigenen Tod oder den Tod anderer Strassenbenützer dabei ebenso in Kauf zu nehmen wie die Zerstörung des oft gehegten und gepflegten Automobils (Dorrit Schleiminger Mettler: «… denn sie wissen, was sie tun». Die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit am Beispiel der Raserfälle, in: AJP 2007 S. 40 ff.).