mit mindestens 101 km/h auf den Personenwagen von K. aufprallte und als Folge dieser Kollision I. getötet wurde. Ebenfalls ist mit dem Gutachten erstellt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durch den Beschuldigten A. erstens sich der Personenwagen von K. beim Eintreffen des Personenwagens von A. bereits aus dem Gefahrenbereich entfernt gehabt hätte und zweitens es dem Beschuldigten A. möglich gewesen wäre, nach dem Erkennen des abbiegenden Fahrzeugs noch rechtzeitig vor der Kollisionsstelle anzuhalten. 4.