ausgeführt, indem sie in viel zu geringem Abstand hintereinander und mit mindestens 120 km/h (bei zulässigen 80 km/h) zwei Fahrzeuge überholten, die mit 80 km/h in ordentlichem Abstand auf die Ortseinfahrt Schönenwerd zufuhren, ohne zwischen diesen beiden Fahrzeugen wieder auf die Normalspur zu wechseln, also in einem Zug und auf der Gegenfahrbahn bleibend. Eine Fahrweise, die auch für die Insassen dieser überholten Personenwagen äusserst beklemmend war. Zumindest das erste Fahrzeug wurde auch noch vor einer Kuppe und Kurve überholt. In Bezug auf den Beschuldigten A. ist auch unbestritten und erstellt, dass er mit mindestens 116 km/h in den 50-er Bereich der Ortschaft Schönenwerd einfuhr;