Zufolge des heftigen Aufpralls, bei welchem das Auto von A. noch immer eine Geschwindigkeit von 101 bis 116 km/h aufwies, wurde die im Golf von K. hinten rechts mitfahrende I. getötet. Dem ortskundigen Beschuldigten A. wird konkret vorgehalten, er habe die möglichen Folgen seiner unverantwortlichen Fahrweise, massiv übersetzte Geschwindigkeit bei kritischen Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen, zumindest in groben Zügen vorhergesehen und den Tod von Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Die Strafkammer spricht A. wegen vorsätzlicher Tötung und B. und C. wegen fahrlässiger Tötung schuldig. Aus den Erwägungen: I. Vorsätzliche Tötung 3.