SOG 2013 Nr. 8 Art. 111 und 117 StGB. Tödlicher Verkehrsunfall (Raserfahrt): Schuldspruch des Haupttäters wegen vorsätzlicher Tötung (Eventualvorsatz); Schuldsprüche der zwei weiteren Täter wegen fahrlässiger Tötung. Sachverhalt: Die drei Beschuldigten A., B. und C. sollen den gemeinsamen Tatentschluss gefällt haben, mit ihren Autos so schnell wie möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Sie sollen in Mittäterschaft und durch konkludentes Verhalten – bestehend aus schnellem Hintereinanderfahren mit geringen Abständen, gegenseitigem Überholen und Überholen von unbeteiligten Fahrzeugen – gehandelt haben.