{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2011-3_2012-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118531&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb9d824c060785f7baa4d17da54608df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2011.3", "Eventualvorsatz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "1709d0bfcaceac8781f2132af2a43d43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)\nRegeste:\nVorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall\n\n\n6. Zum gleichen Resultat führt auch die Anwendung der Risikoerhöhungstheorie (BGE 116 IV 306; Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 99): Die Gefahr, die vom Beschuldigten A. ausgegangen war, wurde durch die Fahrweise der Beschuldigten B. und C., sich bei A. «anzuhängen», mit knappem Abstand hinterher zu rasen, ihn zu verfolgen, gesteigert.\n7. Ein Mitverschulden des abbiegenden Automobilisten K. ist, wie vorne bereits ausgeführt, nicht erkennbar. Vorab ist in diesem Abbiegebereich mit einem solchen Fahrmanöver selbstverständlich zu rechnen, dafür ist die Strasse entsprechend ausgebaut und mit Verkehrsberuhigungsmassnahmen versehen worden. Auch das Beweisergebnis, wonach K. die Scheinwerfer des herannahenden A. hätte sehen müssen und er trotzdem abgebogen ist, ist kein aussergewöhnlicher Umstand, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass der Abbiegende nicht mit einer derart drastischen Geschwindigkeitsüberschreitung des herannahenden A. rechnen konnte und musste. Wie das Gutachten deutlich macht, hätte K. das Abbiegemanöver problemlos durchführen und abschliessen können, wenn der Beschuldigte A. sich an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitslimiten gehalten hätte. Gemäss BGE 118 IV 277 braucht der Wartepflichtige nicht damit zu rechnen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Auch der Wartepflichtige kann sich in diesem Sinne auf das Vertrauensprinzip berufen und davon ausgehen, ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer halte sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit. In diesem Sinne hatte das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall entschieden, eine Lenkerin, welche ein Linksabbiegemanöver innerorts bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ausführt, müsse nicht damit rechnen, dass ein vortrittsberechtigter entgegenkommender Motorradfahrer mit mindestens 100 km/h daherkomme. Das Bundesgericht erkannte, der Kausalzusammenhang sei durch das überwiegende Verschulden des Opfers (Motorradfahrer) unterbrochen worden (Pra 2003 Nr. 147).\nZusammenfassend haben sich die Beschuldigten B. und C. im Sinne der Anklage der (bewussten) fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 22. März 2012 (STAPA.2011.3)\nBestätigt mit den Urteilen des Bundesgerichts 6B_457/2012, 6B_461/2012 und 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013."}