{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2011-3_2012-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118531&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb9d824c060785f7baa4d17da54608df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2011.3", "Eventualvorsatz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "1709d0bfcaceac8781f2132af2a43d43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)\nRegeste:\nVorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall\n\n\nOb eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht habe, unter Auswertung aller ex post bekannten Umständen zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2).\nDer Täter, der Sorgfaltspflichten verletzt, kann nur für solche Erfolge haften, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht hat (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 93). Es ist die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen sich sagen lässt, dass der tatbestandsmässige Erfolg die Auswirkung gerade der unerlaubten Gefährdung ist (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 94). Dies ist vorab dann nicht der Fall, wenn sorgfältiges Handeln nutzlos gewesen wäre, wenn der Erfolg trotzdem eingetreten wäre. Es ist aber dann der Fall, wenn der Erfolg bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 96).\nDiese Voraussetzungen einer strafbaren Handlung sind nachfolgend für die beiden Beschuldigten – im Rahmen der ihnen je vorgeworfenen Lebenssachverhalte – zu prüfen.\n5. Beide Beschuldigten haben gravierende Verkehrsregelverletzungen begangen, womit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ohne weiteres nachgewiesen ist. Die Beschuldigten waren auch ohne weiteres in der Lage, die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter erkennen zu können. Die Fahrlässigkeit ist in Bezug auf die Beschuldigten B. und C. damit gegeben. Es ist auch ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten, indem I. als Folge des Verkehrsunfalls gestorben ist.\nDie entscheidende Frage ist, ob das sorgfaltswidrige Verhalten von B. und C. für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal sei, ob die Kausalität zwischen der von allen drei Beschuldigten gemeinsam ausgeführten Raserfahrt und dem eingetretenen Erfolg zu bejahen sei oder ob der Beschuldigte A. unabhängig von seinen Mitbeschuldigten gehandelt habe. Die konkludent gemeinsam beschlossenen und ausgeführten sorgfaltswidrigen Handlungen stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der tödlichen Kollision. Nur rund 740 m vor dem Kollisionspunkt und damit rund 600 m vor dem Innerortsbereich haben sie zu dritt, in knappem Abstand hintereinanderfahrend und mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, ein unsägliches Überholmanöver begonnen, welches erst unmittelbar vor der Ortseinfahrt Schönenwerd abgeschlossen wurde. Auch wenn es danach auf den letzten 130 Metern A. alleine war, der praktisch ungebremst in das Dorf und die Verzweigung hinein raste, war das zuvor von B. und C. praktizierte nahe Auffahren und Mitrasen für A. motivierend, er liess sich aufgrund der Fahrweise seiner «Verfolger» dazu hinreissen, mit der eben noch gemeinsam gefahrenen Geschwindigkeit in das Dorf hinein zu rasen. Dieses Verhalten der Beschuldigten B. und C. war eine bestimmende Mitursache für den Eintritt des Erfolgs. Sie haben zwar die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung, viel zu schnell in die Verzweigung hineinzufahren, nicht selber ausgeführt, sie aber mit veranlasst und gefördert. Es ist davon auszugehen, dass A. – wären seine beiden Kollegen ihm nicht in diesem Tempo und in dieser Art und Weise nachgefahren – eine ganz andere, zurückhaltendere Fahrweise an den Tag gelegt hätte. Wie der Oberstaatsanwalt vor Obergericht zutreffend ausführte, machte die Raserfahrt von A. nur vor den Augen seiner ihm folgenden Kollegen Sinn. Es ging um die Positionierung in der Gruppe, um Selbstdarstellung. Die drei legten über mehrere Kilometer eine derartige «Raserfahrt» hin, dass die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls während der ganzen Fahrt sehr gross war und es letztendlich dem Zufall überlassen war, welcher der drei an welchem Ort den Unfall verursachen würde.\nKlar ist, dass für die Beschuldigten B. und C. die Gefahr eines solchen Erfolgseintritts erkennbar und vorhersehbar war, zumindest in den wesentlichen Zügen, was für die Bejahung der Adäquanz genügt: Sie waren beide ortskundig, trafen sich regelmässig beim Bahnhof Schönenwerd und waren in Schönenwerd bzw. in der Nachbarsgemeinde wohnhaft. Ihr Verhalten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen solchen Unfall zu verursachen. (…) Es war keinesfalls so ungewöhnlich, dass es für die Mitbeschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre. Nachdem davon auszugehen ist, dass ohne die Gruppendynamik A. nicht derart ins Dorf hineingerast wäre, wäre der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Mitbeschuldigten mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Sie handelten in bewusster Fahrlässigkeit.\nDas Bundesgericht hat ausdrücklich daran festgehalten, dass eine nichtvorsätzliche Beteiligung an einem vorsätzlichen Erfolgsdelikt möglich ist. «Wenn ein unvorsätzlich Handelnder die intolerable Gefahr einer Vorsatztat geschaffen hat, gibt es keinen Grund, die Möglichkeit einer Fahrlässigkeitszurechnung neben der Vorsatztat auszuschliessen (BGE 135 IV 56 E. 3.3).»"}