{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2011-3_2012-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118531&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb9d824c060785f7baa4d17da54608df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2011.3", "Eventualvorsatz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "1709d0bfcaceac8781f2132af2a43d43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)\nRegeste:\nVorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall\n\n\ne) Damit haben die beiden Beschuldigten den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Es gibt auch keinen Nachweis für einen Willen der Beschuldigten B. und C., diese Innerortsfahrt von A. im Sinne eines Gehilfen zu unterstützen.\nf) Eine andere Frage ist, ob die gemeinsame Raserfahrt, die bis unmittelbar vor den Innerortsbereich von Schönenwerd geführt hat, sich trotzdem auf die Fahrweise von A., ohne Vorsatz, ausgewirkt hat. Dies ist nachfolgend zu beleuchten. Es wird zu prüfen sein, ob sich die Beschuldigten B. und C. allenfalls entsprechend der Eventualanklage der fahrlässigen Tötung – eventuell auch der Gefährdung des Lebens – schuldig gemacht haben.\nII. Vorhalt der fahrlässigen Tötung der Beschuldigten B. und C.\n1. Aufgrund des vorgängigen Ergebnisses (Schuldspruch A. und Freispruch B. und C.), ist hier noch die Frage zu prüfen, ob der Vorhalt der fahrlässigen Tötung in Bezug auf die Beschuldigten B. und C. erfüllt sein könnte. Die Vorinstanz hatte dazu festgestellt, die beiden Beschuldigten seien im Zeitpunkt der Kollision ca. 100 bzw. 130 m vom Unfallort entfernt gewesen und hätten somit keinen Einfluss auf das Unfallereignis gehabt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche für das Unfallereignis ursächlich gewesen wäre, sei nicht auszumachen. Die Anklage sieht dieses sorgfaltswidrige Verhalten der beiden Beschuldigten B. und C. in ihrer Fahrweise, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und zu kurzen Abständen zum vorausfahrenden A. sowie den riskanten Überholmanövern, mit welchen sie den Beschuldigten A. zu dessen Verhalten motiviert und dabei die Folgen seines Verhaltens zumindest in groben Zügen vorhergesehen hätten. Sie hätten darauf aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Rücksicht genommen. Sie seien ortskundig gewesen und hätten die Kollision mit dem Personenwagen von K. und die Tötung von I. als Folge der unverantwortlichen Fahrweise in groben Zügen voraussehen können, sie hätten aber in pflichtwidriger Voraussicht auf das Ausbleiben vertraut.\n2. Soweit den Beschuldigten darüber hinaus vorgehalten wird, sie hätten durch ihre Fahrweise dem Mitbeschuldigten A. ein Bremsmanöver verunmöglicht, ist auf die vorgängigen Ausführungen zur vorsätzlichen Tötung zu verweisen; dieser Vorhalt ist mit den festgestellten Abständen im Innerortsbereich widerlegt; soweit ist dem vorinstanzlichen Urteil zu folgen.\n3. Der vorgehaltene Sachverhalt ist im Übrigen erstellt. Wie vorgängig dargelegt, hatten die drei Beschuldigten eine zumindest konkludente Übereinkunft getroffen, sehr schnell von Aarau nach Schönenwerd zum Treffpunkt beim Bahnhof zu fahren. Dies ergibt sich aus den folgenden, nachgewiesenen Umständen:\nEs gehörte zu der von den Beschuldigten gelebten Gewohnheiten, sich mit ihren Autos zu treffen und von einem Treffpunkt zum anderen – oft auch mit übersetzter Geschwindigkeit – zu fahren.\nDie Fahrweise vor dem Unfall in Schönenwerd war in Bezug auf alle drei Beschuldigten absolut extrem: Sie fuhren – auch im Innerortsbereich im Schachen – viel zu schnell, knapp hintereinander, sie überholten sich in einem Fall gegenseitig und überholten schliesslich unmittelbar vor der Unfallstelle gemeinsam, mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung, bei unübersichtlichem Strassenverlauf, zwei Automobilisten in einem Zug.\nAngesichts des Umstands, dass noch 400 m vor dem Kollisionspunkt und damit nur noch rund 270 m vor dem Innerortsbereich ein zweites Überholmanöver gestartet wurde, das dann von allen drei Beschuldigten «durchgezogen» wurde, zeigt, dass die Beschuldigten B. und C. erst im allerletzten Moment abbremsten und ihren vorausfahrenden Kollegen A. alleine weiterrasen liessen. Sie waren so kurz vor der Kollision mit rund 120 km/h unterwegs und legten pro Sekunde 33 Meter zurück. Das heisst, A. war ab diesem Zeitpunkt bis zur Kollision nur noch rund 12 Sekunden unterwegs. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, in welcher zeitlichen und örtlichen Nähe zur Kollision die gemeinsame Raserfahrt stattgefunden hatte.\nDie beiden Beschuldigten B. und C. zogen sich erst unmittelbar vor der Kollision aus dieser gemeinsamen «Horrorfahrt» zurück.\nDiese Fahrt war von den Lenkern der beiden Fahrzeuge, die unmittelbar vor der Dorfeinfahrt Schönenwerd überholt worden waren, als Rennen wahrgenommen worden (E.: «Die drei haben sich klar ein Rennen geliefert»; D.: Er habe auf ein Autorennen geschlossen, weil die drei Fahrzeuge mit kurzen Abständen und überhöhtem Tempo gefahren seien). Dass nicht ein klassisches Rennen in dem Sinne nachgewiesen werden kann, dass vereinbart worden wäre, «wer zuerst am Bahnhof Schönenwerd eintrifft, hat gewonnen», ändert an der Gruppendynamik dieser Fahrt nichts. Die (stillschweigende) Übereinkunft, in knappem Abstand mit sehr hoher Geschwindigkeit zum nächsten Treffpunkt zu fahren, zu demonstrieren, wie schnell das eigene Auto ist und wie gut die Fahrkünste sind, hat – insbesondere bei 18- bis 19-jährigen Männern (alle drei Beschuldigten haben Jahrgang 1990) mit einem Faible für schnelle Autos (siehe Auspuffanlagen und Felgen) – eine ausserordentlich stimulierende Wirkung. Wie im Rahmen des Sachverhalts bereits dargelegt, waren sich der Audi und der Fiat hinsichtlich des Masse-Leistungs-Verhältnisses praktisch ebenbürtig. Der Audi konnte nur solange davonziehen, wie der VW Golf dazwischen war; nach Wöschnau «klebte» der Fiat Punto richtiggehend am Heck des Audi. Es ging regelrecht um ein Kräftemessen. In diesem Sinne liegt, wie in der Anklage vorgeworfen, im Verhalten der Beschuldigten B. und C. eine motivierende Beeinflussung des Beschuldigten A."}