{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2011-3_2012-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118531&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb9d824c060785f7baa4d17da54608df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2011.3", "Eventualvorsatz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "1709d0bfcaceac8781f2132af2a43d43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)\nRegeste:\nVorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall\n\n\nFür die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde.\nc) Das Bundesgericht äusserte sich im vorne aufgeführten «Corrado-Fall» (BGE 130 IV 58) auch zur Frage der Mittäterschaft des zweiten Fahrers:\nMittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (…). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (E. 9.2.1.).\nDer Beschwerdeführer 2 hat sich am spontanen Autorennen im selben Masse beteiligt, wie der den Unfall unmittelbar verursachenden Beschwerdeführer 1. (…) Der Beschwerdeführer 2 erscheint bei diesem Geschehen als Hauptbeteiligter, auch wenn er den Unfall nicht direkt verursacht hat. Sein Tatbeitrag liegt darin, dass er sich überhaupt am Rennen beteiligt hat, seine Fahrt mit gleichbleibender, massiv überhöhter Geschwindigkeit bis in den Innerortsbereich fortgesetzt hat. Insofern gilt für ihn dasselbe, was hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ausgeführt worden ist. Auch ihm mussten die Folgen einer solchen Fahrweise klar vor Augen stehen. (…) Aus dem Umstand, dass er sein Tempo während des Überholmanövers seines Gegners trotz des nahenden Dorfeingangs nicht reduziert hat, lässt sich nur schliessen, dass er den Konkurrenten um keinen Preis an sich vorbeiziehen lassen und ihm das Überholen, wohl in der Absicht, ihn zum Aufgeben zu bewegen, so schwer wie möglich machen wollte. Dadurch hat er verhindert, dass der Beschwerdeführer 1, der ebenfalls unter keinen Umständen klein beigeben wollte, das Überholmanöver vor dem Ortsbeginn abschliessen konnte (E. 9.2.2.).\nd) Nach dem vorne aufgeführten Beweisergebnis gab es in der Tat eine gemeinsame Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit und gefährlichen Überholmanövern, bei denen alle drei mitgewirkt hatten. Es gibt auch genügend Indizien und Aussagen der Beteiligten dafür, dass es durchaus ihren Gewohnheiten entsprach, sich mit ihren Autos zu treffen, um dann in dieser Art herumzufahren (in Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz).\nIn Bezug auf die Fahrt ab dem Innerortsbereich von Schönenwerd gibt es indessen weder ein Zusammenwirken noch einen gemeinsamen Entschluss aller Mitbeteiligter. Im Gegenteil: die Beschuldigten B. und C. hatten im Innerortsbereich von Schönenwerd ihr Tempo nach dem vorgängig dargelegten Beweisergebnis reduziert und konnten in der Folge an den Unfallfahrzeugen vorbeifahren bzw. vor diesen ausweichen. Es gibt keine Anhaltspunkte oder gar Beweismittel dafür, dass\ndie beiden Mitbeschuldigten B. und C. auf A. direkt eingewirkt hätten, nahezu ungebremst im Innerortsbereich von Schönenwerd weiterzufahren;\nihm in diesem Bereich so nahe aufgefahren wären, dass es diesem nicht möglich gewesen wäre, selber zu bremsen.\nEs liegt bei dieser Fahrt als Ganzes betrachtet durchaus ein Zusammenwirken aller drei Beteiligten und auch eine Beeinflussung des zuvorderst fahrenden A. vor, wenn ihm die Kollegen in knappen Abständen und mit hoher Geschwindigkeit folgten. Wie vorne bei den wesentlichen Tatumständen, welche auf eine vorsätzliche Tötung schliessen lassen, ausgeführt, ist es aber vor allem die horrende Fahrt in den Innerortsbereich von Schönenwerd und in den verkehrsberuhigten Abzweigungsbereich, in welchem sich konkret ein abbiegendes Fahrzeug befand, welche auf diesen Tatbestand schliessen lässt. Das Beweisergebnis, wonach die Beschuldigten B. und C. (letzterer sogar vollständig bis auf 50 km/h) ihrerseits im Innerortsbereich die Geschwindigkeit reduziert haben, lässt den Schluss nicht zu, sie hätten sich den Vorsatz von A. zu Eigen gemacht. Hier liegt denn auch der wesentliche Unterschied zum vorne zitierten «Corrado-Fall», bei dem der zweite, nicht am Unfall direkt beteiligte Autofahrer, zusammen mit dem Haupttäter mit gleichbleibender, massiv übersetzter Geschwindigkeit in den Innerortsbereich hineingerast und nicht bereit war, das Tempo zu reduzieren.\nDer Entschluss von A., derart krass in den Abzweigungsbereich der Hauptstrasse einzufahren, wurde von seinen Mitbeschuldigten nicht mitgetragen. Sie sind ihm ab dem Innerortsbereich auch nicht so nahe aufgefahren, dass es A. verunmöglicht worden wäre, seinerseits noch vor der Verzweigung ein Bremsmanöver einzuleiten."}