{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2011-3_2012-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118531&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb9d824c060785f7baa4d17da54608df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2011.3", "Eventualvorsatz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "1709d0bfcaceac8781f2132af2a43d43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)\nRegeste:\nVorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall\n\n\nDie Motive für die Fahrweise des Beschuldigten können nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Das Ganze kann – auch ohne explizite Absprache eines Rennens – vor dem Hintergrund eines Imponiergehabes stattgefunden haben, indem der Beschuldigte seinen mitfahrenden Kollegen seine fahrerischen Fähigkeiten und die Überlegenheit seines Autos demonstrieren wollte. Diese blieben aber «dran», er wollte sie schliesslich innerorts «abhängen». Daneben kommt als wahrscheinlicheres Motiv – wie oben im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt – auch ganz einfach Gleichgültigkeit in Frage, indem es der Beschuldigte darauf ankommen liess und sich innerlich mit der vorhersehbaren Möglichkeit des Erfolgseintritts gar nicht auseinandersetzte. Darauf lässt etwa seine Aussage vor dem Staatsanwalt schliessen: «Es ist klar, wenn man zu schnell fährt, kann immer etwas passieren.» (Warum sind Sie dann zu schnell gefahren?) «Ich sah einfach die Gefahr nicht. Ich dachte nicht an die Gefahr und gab einfach Gas.» An der erstinstanzlichen Verhandlung sagte er auf die Frage, weshalb er derart schnell in den 50 km/h Bereich hinein gefahren sei, es sei Nacht gewesen und er habe gedacht, es werde keine Kontrollen geben. Er habe sich dabei nichts überlegt. Allerdings: Es ist noch einmal mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits bei der Ortstafel Schönenwerd, mit weit mehr als der doppelten zulässigen Geschwindigkeit unterwegs war und unmittelbar vor einer gefährlichen Verzweigung, den roten VW Golf in die Abbiegespur einfahren gesehen hatte. Dass der Lenker dieses Fahrzeugs keine Ahnung von seiner horrenden Geschwindigkeit haben konnte und vor ihm abbiegen würde, woraus sich eine Kollision mit tödlichem Ausgang (seitliche Kollision ohne Knautschzone beim abbiegenden Fahrzeug), war eine derart naheliegende Möglichkeit, dass sie von einem normalen Autofahrer gar nicht übersehen werden konnte.\nDer abbiegende Autolenker hatte keine Chance, seinerseits den Unfall durch eine zweckmässige Reaktion zu vermeiden, da er nicht damit rechnen konnte, ein allenfalls erkanntes (aufgrund der herrschenden Sichtverhältnisse waren die Scheinwerfer der herannahenden Fahrzeuge in der Tat erkennbar), von Aarau herkommendes Auto würde innerorts und im verkehrsberuhigten Abbiegebereich mit rund 120 km/h auf ihn zurasen. Dies ist denn auch der wesentliche Unterschied zu BGE 133 IV 9, wo der beschleunigende Täter davon ausgehen und darauf vertrauen konnte, der ihn überholende Fahrzeuglenker, der ja das entgegenkommende Auto gesehen und somit die Gefahr erkannt hatte, könne mit dem Abbruch des Überholmanövers reagieren. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 227; Pra 2003 Nr. 147) sich auch der Wartepflichtige auf das Vertrauensprinzip berufen kann und nicht damit rechnen muss, ein Vortrittsberechtigter fahre mit weit übersetzter Geschwindigkeit auf ihn zu.\nDamit ist zusammenfassend der Beschuldigte A. der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen.\n7. Zur Frage der Mittäterschaft der Beschuldigten B. und C.\na) Den Beschuldigten B. und C. wirft die Anklageschrift konkret vor, durch ihre Fahrweise den Beschuldigten A. zu dessen Verhalten motiviert zu haben und sie hätten ihm zudem die Einleitung eines Bremsmanövers kurz vor der Kollision verunmöglicht. Die ebenfalls ortskundigen B. und C. hätten mit ihrem Verhalten einen entscheidenden Beitrag zur Tötung von I. geleistet.\nb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Strafgesetzbuch I, Basel etc. 2013, vor Art. 24 StGB N 8). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 9)."}