{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2011-3_2012-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118531&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb9d824c060785f7baa4d17da54608df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2011.3", "Eventualvorsatz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "1709d0bfcaceac8781f2132af2a43d43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)\nRegeste:\nVorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall\n\n\nd) In der Folge passierte der Beschuldigte die Ortseinfahrt (Signalisation 50 km/h) mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 116 bis 129 km/h, fuhr also innerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 66 km/h. Er hatte nach seiner Aussage vor dem Staatsanwalt bereits beim Beginn des 50 km/h Bereichs – also 130 m vor der Kollision – den roten Golf gesehen und auch wahrgenommen, dass dieser einspurte. Er hat dann trotzdem nicht gebremst, «ich bin dann quasi ungebremst in den roten Golf gefahren»; er habe keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, der Golf werde vor ihm abbiegen. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten wäre der Unfall vermieden worden, hätte der Beschuldigte wenigstens in diesem Moment eine Bremsung eingeleitet: «Geht man davon aus, dass A. sein Fahrzeug aus der vorgängig errechneten Ausgangsgeschwindigkeit von 116 bis 129 km/h an der Ortseinfahrt Schönenwerd (signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) mit einer Betriebsbremsung von 2,5 bis 3,5 m/s2 verzögert hätte, wäre die Kollision zeitlich vermeidbar gewesen.» Nicht mehr vermeidbar war die Kollision, wenn am Reaktionszeitpunkt (als er das Abbiegemanöver von K. wahrnahm) bei dieser Geschwindigkeit eine Vollbremsung eingeleitet worden wäre.\ne) Trotz seines Wissens um den sogleich folgenden Abbiegebereich und der Sicht auf den eingespurten VW Golf leitete der Beschuldigte noch immer kein nachhaltiges Bremsmanöver ein und ging lediglich vom Gas, mit der Folge, dass seine Aufprallgeschwindigkeit mitten im Abbiegebereich noch immer zwischen 101 bis 116 km/h – und mithin immer noch mehr als doppelt so viel als zulässig – betrug.\nDamit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschuldigte mit seiner halsbrecherischen Fahrt die naheliegende Möglichkeit schuf, dass er in der Ortseinfahrt von Schönenwerd im verkehrsberuhigten Abbiegebereich der Stiftshaldenstrasse einen Verkehrsunfall mit schwerstmöglichen Folgen verursachen würde. Diese naheliegende Gefahr war für ihn mit seinen Ortskenntnissen erkennbar. Die gefahrene Geschwindigkeit im Innerortsbereich, mit welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 132 % überschritten worden war, in Kombination mit diesem als Kurve angelegten, mit baulichen Massnahmen kanalisierten und dem Beschuldigten bestens vertrauten Abbiegebereich – wegen der baulichen Massnahmen bestand für den Beschuldigten auch keine Ausweichmöglichkeit –, lassen die in Ziff. 4.4. von BGE 133 IV 9 vertretene Annahme, dem Täter sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gar nicht bewusst gewesen, bereits nicht mehr zu. Schlechterdings unglaublich ist dann aber sein Verhalten, beim Beginn des 50 km/h Bereichs nicht abzubremsen, obwohl er den roten VW Golf auf der Abbiegespur sah und sich seiner enormen Geschwindigkeit bewusst war (so seine Aussage bei der Polizei: «Da ich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren bin, vermute ich, dass der andere Personenwagenlenker annahm, noch vor mir abbiegen zu können»). Seine Fahrweise war auch derart krass, dass er nicht nur das Risiko einer Kollision mit dem abbiegenden Automobilisten, sondern auch die tödlichen Folgen einer solchen Kollision erkennen musste. Dadurch, dass er sich selbst beim Auftauchen eines Fahrzeugs in der Abbiegespur nicht von seiner horrenden Fahrweise abhalten liess, manifestierte er mit aller Deutlichkeit, dass er es ganz einfach «darauf ankommen liess». Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in einem kaum mehr zu überbietenden Ausmass verletzt. Die konkreten Umstände, die horrende Geschwindigkeit und der gefährliche Einmündungsbereich mit dem auftauchenden VW Golf, erlaubten es dem Beschuldigten nicht mehr, darauf zu vertrauen, er könnte den als möglich erkannten Erfolg mit fahrerischem Können ausgleichen. Als Neulenker in dieser Art und Weise in seinen Wohnort hineinzufahren spricht für die Inkaufnahme der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung.\nDass es sich vorliegend nicht wie im sog. «Corrado-Fall» um ein Rennen mit nebeneinander fahrenden Fahrzeugen gehandelt hatte, welches sich bis in den Innerortsbereich weitergezogen hatte, und damit keine Situation vorlag, in welcher der Beschuldigte einem Sieg alles andere untergeordnet hätte, ändert nichts an der Qualifikation als eventualvorsätzliche Tötung. Es handelt sich in der Kombination der besonders krassen Fahrweise an einem kritischen Ort und dem Mangel an Fahrpraxis um einen jener seltenen Fälle (die nach der bundesgerichtlichen Praxis nur mit Zurückhaltung anzunehmen sind), bei denen der Beschuldigte nicht mehr ernsthaft darauf vertrauen konnte, es werde schon nichts Schlimmes passieren. Er hat es mit seiner Fahrweise – wie eben dargelegt – ganz einfach darauf ankommen lassen und sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden."}