{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2011-3_2012-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118531&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb9d824c060785f7baa4d17da54608df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2011.3", "Eventualvorsatz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "1709d0bfcaceac8781f2132af2a43d43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)\nRegeste:\nVorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall\n\n\n4. Die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zur vorsätzlichen Tötung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, insbesondere die Abgrenzung von Eventualvorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit, findet sich in folgenden Entscheiden: Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung in BGE 130 IV 58 (Corrado-Fall) eigentlicher Leading-Case; Urteile des Bundesgerichts 6S.114/2005 und 6B_168/2010. Freisprüche vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung in BGE 133 IV 1, 133 IV 9 und 136 IV 76.\n5. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf Kritik gestossen. So führt etwa Mark Schweizer zu den Schuldsprüchen aus, die Argumentation des Bundesgerichts überzeuge nicht, da Raser regelmässig auf den guten Ausgang ihrer Fahrmanöver vertrauen würden, obwohl sie die Gefahr erkennen müssten. Der typische Raser halte sich für einen kleinen «Schumacher» (Mark Schweizer: Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, in: Plädoyer 2/07 S. 32 ff.).\nEs besteht bei der Annahme von Eventualvorsatz im Zusammenhang mit Unfällen im Strassenverkehr in der Tat ein Unbehagen, wie das auch von Dorrit Schleiminger Mettler ausgeführt wird. Es ist eigentlich nicht vorstellbar, dass die Raser in der Absicht handeln, einen schweren Unfall zu verursachen, den eigenen Tod oder den Tod anderer Strassenbenützer dabei ebenso in Kauf zu nehmen wie die Zerstörung des oft gehegten und gepflegten Automobils (Dorrit Schleiminger Mettler: «… denn sie wissen, was sie tun». Die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit am Beispiel der Raserfälle, in: AJP 2007 S. 40 ff.).\nDas Bundesgericht hat sich mit diesem Aspekt auch durchaus auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden droht. «Man wird daher einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er – wenn auch oftmals rational nicht begründbar – leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden» (BGE 130 IV 58, E. 9.1.1.).\nIn Zusammenfassung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nur in jenen (seltenen) Fällen auf Eventualvorsatz zu schliessen, in denen\ndas Risiko der Verwirklichung der Gefahr besonders gross ist und\ndie Sorgfaltspflichtverletzung besonders schwer wiegt,\nso dass man sagen muss, wer in dieser Art und Weise fährt, erkennt die enorme Gefahr, will diese Gefahr und nimmt damit auch deren Verwirklichung in Kauf, sei es, um «höhere Ziele» (Bsp. Rennen gewinnen) zu erreichen oder sei es auch nur aus purer Gleichgültigkeit. Wer mit seiner Fahrweise eine derart grosse Gefahr schafft, dass es zur Vermeidung einer Rechtsgüterverletzung noch Glück braucht, der lässt es in der Tat «darauf ankommen», ob der Erfolg eintritt; dieser mag zwar unerwünscht sein, trotzdem ist er eine naheliegende Variante für den Ausgang seines Fahrmanövers, die der Täter dadurch, dass er im Wissen um diese grosse Verwirklichungsgefahr das Manöver trotzdem ausführt, eben auch in Kauf nimmt.\n6. Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind – vorerst ausschliesslich bezogen auf den Beschuldigten A. – die vorliegenden Tatumstände im Einzelnen zu beleuchten und die Frage zu beantworten, ob ein derart krasser Fall einer riskanten Fahrweise vorliege, der ausnahmsweise darauf schliessen lassen müsse, der Fahrzeuglenker habe nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, sondern sich gegen das Rechtsgut entschieden.\nDie folgenden Tatumstände sind wesentlich:\na) Der Beschuldigte, wohnhaft in Schönenwerd, war mit den örtlichen Verhältnissen bei der Ortseinfahrt von Schönenwerd bestens vertraut (wie im Urteil des Bundesgerichts 6S.114/2005). Er wusste um die besondere Gefährlichkeit dieser Ortseinfahrt, indem unmittelbar nach der Ortstafel mit der 50 km/h Beschränkung (der Kollisionspunkt war rund 130 m nach dieser Signalisation) von rechts die Stiftshaldenstrasse in die Hauptstrasse mündet und aus der Gegenrichtung ein Linksabbieger von der Hauptstrasse in die Stiftshaldenstrasse gebaut worden war. Der Strassenverlauf wurde in diesem Einmündungsbereich mit verkehrsberuhigenden Massnahmen, mit Verkehrsinseln, Leuchtpfosten und einem leichten Kurvenverlauf der Hauptstrasse, gesichert, was zur Folge hatte, dass der Beschuldigte in dieser kanalförmigen Verengung der Fahrspur einem allfälligen Hindernis auf der Strasse unmöglich ausweichen konnte.\nb) Der Beschuldigte hatte erst rund sechs Monate vor diesem Unfall den Führerausweis erlangt, hatte also nur eine minimale Fahrpraxis (wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2010).\nc) Der Beschuldigte hatte eine kleine Gruppe junger Autofahrer auf dieser Fahrt von Aarau nach Schönenwerd mit seinem leistungsstarken Audi angeführt und war schon im Aarauer Schachen und auf der ganzen Strecke bis nach Schönenwerd durch seine sehr schnelle Fahrweise aufgefallen. Dass er dann aber noch unmittelbar vor der oben geschilderten Ortseinfahrt von Schönenwerd (rund 600 m vor dem 50 km/h Bereich) zwei Fahrzeuge in einem Zug und mit mindestens 120 km/h – mit seinen zwei Kollegen im Schlepptau, die sich ihm angehängt hatten – überholte, kann nur als halsbrecherisch bezeichnet werden. Es ging darum, seine fahrerische Überlegenheit zu demonstrieren und mithin um ein Kräftemessen, was nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls Eventualvorsatz begründen kann."}