{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2011-3_2012-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118531&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bb9d824c060785f7baa4d17da54608df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2011.3", "Eventualvorsatz"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:26", "Checksum": "1709d0bfcaceac8781f2132af2a43d43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)\nRegeste:\nVorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall\n\nSOG 2013 Nr. 8\nArt. 111 und 117 StGB. Tödlicher Verkehrsunfall (Raserfahrt): Schuldspruch des Haupttäters wegen vorsätzlicher Tötung (Eventualvorsatz); Schuldsprüche der zwei weiteren Täter wegen fahrlässiger Tötung.\nSachverhalt:\nDie drei Beschuldigten A., B. und C. sollen den gemeinsamen Tatentschluss gefällt haben, mit ihren Autos so schnell wie möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Sie sollen in Mittäterschaft und durch konkludentes Verhalten – bestehend aus schnellem Hintereinanderfahren mit geringen Abständen, gegenseitigem Überholen und Überholen von unbeteiligten Fahrzeugen – gehandelt haben. Alle drei Beschuldigten sollen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts und von 80 km/h ausserorts mehrfach missachtet haben, so im Bereich Schachen Aarau (100 bis 120 km/h statt der erlaubten 50 km/h), auf der Hauptstrasse/Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd (mind. 117 bis 135 km/h statt der erlaubten 80 km/h) und bei der Ortseinfahrt Schönenwerd (mind. 116 bis 129 km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten bei dieser Fahrt auch die aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten, der Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht eingehalten.\nIn Schönenwerd, im Bereich der Einmündung der Stiftshaldenstrasse in die Aarauerstrasse, kollidierte der Audi des Beschuldigten A. mit dem von K. gelenkten VW Golf, der im Begriff war, nach links abzubiegen. Zufolge des heftigen Aufpralls, bei welchem das Auto von A. noch immer eine Geschwindigkeit von 101 bis 116 km/h aufwies, wurde die im Golf von K. hinten rechts mitfahrende I. getötet.\nDem ortskundigen Beschuldigten A. wird konkret vorgehalten, er habe die möglichen Folgen seiner unverantwortlichen Fahrweise, massiv übersetzte Geschwindigkeit bei kritischen Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen, zumindest in groben Zügen vorhergesehen und den Tod von Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Die Strafkammer spricht A. wegen vorsätzlicher Tötung und B. und C. wegen fahrlässiger Tötung schuldig.\nAus den Erwägungen:\nI. Vorsätzliche Tötung\n3. Nach dem Beweisergebnis treffen die Vorhalte zu und sind weitgehend unbestritten. A. gehörte – zusammen mit den Mitbeschuldigten und weiteren Personen – zu einer Gruppe junger Männer, die sich regelmässig beim Bahnhof Schönenwerd trafen und anschliessend mit ihren hergerichteten (Auspuffanlagen, Felgen), und in einem Fall getunten (A.) Autos herumfuhren und das oftmals auch zu schnell, wie der Beschuldigte A. selber einräumte. Es kann an dieser Stelle auch auf die zitierten Aussagen der Anwohner verwiesen werden, welche entsprechende Praktiken bestätigten. Auch am Vorabend des Unfalls traf man sich in Schönenwerd, fuhr nach Olten, drehte vor dem «McDonald‘s» eine Runde, fuhr weiter ins «Atlantis» nach Härkingen und schliesslich nach Aarau, und von dort folgte dann die Fahrt nach Schönenwerd. Auch in Aarau hatten die jungen Leute ihre Treffpunkte (Bahnhof, Tiefgarage Telli), die man ansteuerte, um zu sehen, ob noch jemand da war. Von dort war etwa zwei Minuten vor den drei Beschuldigten der Fiat Coupé mit L. und M. mit dem Ziel Bahnhof Schönenwerd vorausgefahren. Der Vorhalt der Anklage, als Gruppe ziellos und schnell herumgefahren zu sein, im Sinne einer praktizierten Gewohnheit, ist erstellt.\nEs ist auch erstellt, dass die drei Beschuldigten, angeführt von A., so schnell unterwegs waren, dass sie bereits im Aarauer Schachen und noch vor der Einmündung in die Hauptstrasse in Wöschnau anderen Personen durch ihre extreme Fahrweise aufgefallen waren und sie insbesondere die ihnen entgegenkommende Zeugin Z. in Angst und Schrecken versetzt hatten. Die Fahrweise ging in dieser extremen Art weiter, waren die Beschuldigten doch kurz nach dem Einbiegen auf die Aarauerstrasse in Wöschnau dem Zeugen G. mit ihrer rasanten Fahrweise knapp hintereinander aufgefallen und hatten sie doch schliesslich unmittelbar vor der Unfallstelle alle drei hintereinander ein unsägliches Überholmanöver ausgeführt, indem sie in viel zu geringem Abstand hintereinander und mit mindestens 120 km/h (bei zulässigen 80 km/h) zwei Fahrzeuge überholten, die mit 80 km/h in ordentlichem Abstand auf die Ortseinfahrt Schönenwerd zufuhren, ohne zwischen diesen beiden Fahrzeugen wieder auf die Normalspur zu wechseln, also in einem Zug und auf der Gegenfahrbahn bleibend. Eine Fahrweise, die auch für die Insassen dieser überholten Personenwagen äusserst beklemmend war. Zumindest das erste Fahrzeug wurde auch noch vor einer Kuppe und Kurve überholt.\nIn Bezug auf den Beschuldigten A. ist auch unbestritten und erstellt, dass er\nmit mindestens 116 km/h in den 50-er Bereich der Ortschaft Schönenwerd einfuhr;\nmit mindestens 101 km/h auf den Personenwagen von K. aufprallte und\nals Folge dieser Kollision I. getötet wurde.\nEbenfalls ist mit dem Gutachten erstellt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durch den Beschuldigten A. erstens sich der Personenwagen von K. beim Eintreffen des Personenwagens von A. bereits aus dem Gefahrenbereich entfernt gehabt hätte und zweitens es dem Beschuldigten A. möglich gewesen wäre, nach dem Erkennen des abbiegenden Fahrzeugs noch rechtzeitig vor der Kollisionsstelle anzuhalten."}