In den letzten beiden Fallkonstellationen wäre wohl der vom Berner Obergericht geforderte konkrete Beweis erbracht, dies ist aber, wie dargestellt, für die strafrechtliche Beurteilung des Beschuldigten, der alle von ihm geforderten Vorkehren zur Einfuhr des Kokains getroffen und keinen Einfluss auf die ausgebliebene Drogenübergabe hatte, nicht von Bedeutung. Der Beschuldigte ist daher wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. März 2011 (STAPA.2010.14). In einem Parallelverfahren vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_509/2011 vom 13. Februar 2012, publiziert in BGE 138 IV 100).