die Drogen dem Händlerring noch vor der Übergabe gestohlen wurden (wie der Beschuldigte vor Obergericht bezüglich der Reise vom Januar 2006 angab); der Lieferant vor Ort unmittelbar vor, während oder kurz nach der Übergabe der Drogen an den Beschuldigten von der Polizei angehalten und die Drogen sichergestellt wurden; der Lieferant sich vor Ort unmittelbar vor der Übergabe entschied, dass er die bereit gestellten Drogen (welche nur für einen Kurier reichten) nun dem Kurier C. und nicht dem Beschuldigten übergab (C. hat anlässlich der hier interessierenden Reise unbestrittenermassen einen Drogentransport in die Schweiz vorgenommen).