(gemäss Anklage kam es «mutmasslich wegen Lieferschwierigkeiten vor Ort» nicht zu Kokainübergaben). Es kann denn auch die Beurteilung von Strafbarkeit und Schuld des Beschuldigten nicht davon abhängen, ob es nicht zur Übergabe des Kokains kam, weil die Produktion aus klimatischen oder anderen Gründen nicht auf den erwarteten Zeitpunkt hin möglich war; die Produktion auf der Dominikanischen Republik schliesslich an einen anderen Händlerring ging; der Lieferant auf der Dominikanischen Republik sich für einen Transport in ein anderes Land entschied;