Dazu kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des Berner Obergerichts (E. 3.2, S. 5 und 6) des oben genannten Urteils vom 22. November 2007 verwiesen werden. Unter diesen Umständen gibt es aber keinen Grund für das vom Obergericht des Kantons Bern postulierte zusätzliche Erfordernis, für die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung sei nachzuweisen, dass in Zusammenhang mit dem Anstaltentreffen effektiv eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge vorhanden gewesen sei. Dieser strikte Nachweis wäre im Übrigen bei den vorliegend angeklagten Vorhalten nicht zu erbringen: