Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber eine qualifizierte Begehung der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ausschliessen wollte, allein der Wortlaut der gesetzlichen Regelung stünde dem entgegen. Dazu kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des Berner Obergerichts (E. 3.2, S. 5 und 6) des oben genannten Urteils vom 22. November 2007 verwiesen werden.