Dass es dann nicht zu einem Transport bzw. nicht einmal zu einer Übergabe der Drogen gekommen ist, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, liegt doch eben die Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts darin, dass bereits qualifizierte Vorbereitungshandlungen oder Versuchshandlungen zur Begehung eines Delikts nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG als eigenständiger Straftatbestand mit der gleichen Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet sind. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber eine qualifizierte Begehung der Widerhandlung gegen Art.