1 Abs. 6 BetmG schuldig gemacht und er wusste, dass sich diese Widerhandlung auf eine Menge Kokain bezog, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Damit ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Dass es dann nicht zu einem Transport bzw. nicht einmal zu einer Übergabe der Drogen gekommen ist, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, liegt doch eben die Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts darin, dass bereits qualifizierte Vorbereitungshandlungen oder Versuchshandlungen zur Begehung eines Delikts nach Art.