Der Beschuldigte anerkennt, dass er sich mit der Reise in die Dominikanische Republik zwecks Einfuhr von Kokain auf der Rückreise in die Schweiz des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig gemacht hat. Nachgewiesen ist, dass es sich bei der zu schmuggelnden Menge um mehrere Kilogramm Kokaingemisch handeln sollte, welche die relevante Grenze von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches überstiegen hätte. Damit hat sich der Beschuldigte einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig gemacht und er wusste, dass sich diese Widerhandlung auf eine Menge Kokain bezog, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.