Da bewiesen sei, dass effektiv eine den kritischen Wert von 18 Gramm übersteigende Menge Kokain, auf welche sich das Anstaltentreffen bezogen habe, existiert habe, könne folglich unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zum Kauf von Kokain die Qualifikation erfüllt sein. In Anwendung dieser Rechtsprechung ging die Vorinstanz im vorliegenden Fall davon aus, es sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass bei den Vorhalten 1 bis 6 eine den Grenzwert von 18 Gramm Kokain übersteigende Menge im direkten Zusammenhang mit den inkriminierten Handlungen vorhanden gewesen sei.