Sachverhaltsmässig war das Gericht davon ausgegangen, der Angeschuldigte habe mit einer Verkäuferin Kontakt aufgenommen, von welcher er aufgrund eines vorgängigen Testens wusste, dass sie ihm 400 Gramm Kokain minderer Qualität vorlegen und schliesslich auch noch ca. 50 Gramm der besten Qualität zeigen konnte (wovon der Angeschuldigte eine kleine Menge zwecks Tests erwarb). Weil er schliesslich einen weiteren Verkäufer fand, der bereit war, die gleiche Qualität zu einem tieferen Preis zu verkaufen, hat der Angeschuldigte das Geschäft mit dieser Person abgeschlossen.