Wenn hingegen die effektive Existenz von 18 Gramm reinem Kokain in direkten Zusammenhang mit einem bestimmten Fall nicht bewiesen werden könne, sei lediglich nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu bestrafen, weil die objektive Voraussetzung der Strafzumessungsregel gemäss Art. 19. Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt sei. Sachverhaltsmässig war das Gericht davon ausgegangen, der Angeschuldigte habe mit einer Verkäuferin Kontakt aufgenommen, von welcher er aufgrund eines vorgängigen Testens wusste, dass sie ihm 400 Gramm Kokain minderer Qualität vorlegen und schliesslich auch noch ca. 50 Gramm der besten Qualität zeigen konnte (wovon der Angeschuldigte eine kleine Menge zwecks Tests erwarb).