Diese hatte damals – unter Hinweis auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur versuchten qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG – erkannt, ob das Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain unter die Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG falle, hänge davon ab, ob in Zusammenhang mit diesem Anstaltentreffen effektiv eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge vorhanden gewesen sei oder nicht. Das sei eine Beweisfrage. Wenn hingegen die effektive Existenz von 18 Gramm reinem Kokain in direkten Zusammenhang mit einem bestimmten Fall nicht bewiesen werden könne, sei lediglich nach Art.