Die letzte Kostprobe liefere die im Kontext allein der Brandstiftung angeführte Überlegung, dass ein Versuch der qualifizierten Tat immer dort möglich sein müsse, wo der Gesetzgeber, statt die Qualifikation dem Grundtatbestand anzufügen, für sie «ebenso gut eine eigenständige Strafbestimmung» hätte «schaffen können». Dies sei aber allein eine Frage der Gesetzestechnik, die stets so oder anders entschieden werden könne, für die qualifizierte Brandstiftung ebenso wie für den schweren Fall der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder der Führerflucht. Kritisch ebenso Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, Bern 2005, § 12 N 35 Fn 49).