BetmG als Strafzumessungsregel hineinmanövriert habe. Doch zeige gerade diese offensichtliche Untauglichkeit der Bemühungen, diese Entscheidung durch nachgeschobene Argumente «retten» zu wollen, wie unhaltbar sie sei. Jeder der zusätzlich ins Spiel gebrachten Gesichtspunkte sei keine Nachbesserung, sondern führe noch mehr in die Irre. Die letzte Kostprobe liefere die im Kontext allein der Brandstiftung angeführte Überlegung, dass ein Versuch der qualifizierten Tat immer dort möglich sein müsse, wo der Gesetzgeber, statt die Qualifikation dem Grundtatbestand anzufügen, für sie «ebenso gut eine eigenständige Strafbestimmung» hätte «schaffen können».