Der Gesetzgeber habe einen möglichst umfassenden und frühzeitigen Schutz der Volksgesundheit sowie eine Erleichterung der internationalen Rechtshilfe bezweckt. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nehme Bezug auf die vorangehenden Absätze 1 bis 5, als Beispiele seien der versuchte Kauf, Verkauf und Transport von Kokain zu nennen. Soweit die Bestimmung des Anstaltentreffens zur Anwendung gelange, kämen die allgemeinen Regeln über den Versuch und die damit verbundene Strafmilderung nicht zum Zuge, weil sonst die Vorbereitungshandlungen mit einem höheren Strafrahmen als der Versuch bedroht wären (Albrecht, a.a.O., N 143 ff. zu Art. 19 BetmG; BGE 121 IV 200).