Mit dem Anstaltentreffen würden sowohl der Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen Verhaltensweisen aufgewertet. Diese Ausweitung der Kriminalisierung gehe auf das internationale Übereinkommen von 1936 zurück und sei anlässlich der Revision von 1951 ins Gesetz aufgenommen worden. Der Gesetzgeber habe einen möglichst umfassenden und frühzeitigen Schutz der Volksgesundheit sowie eine Erleichterung der internationalen Rechtshilfe bezweckt.