weil sie angesichts des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung des (untauglichen) Versuchs gegenüber den strafbaren Vorbereitungshandlungen hinauslaufe (Peter Albrecht: in: Martin Schubarth [Hrsg.]: Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, Bern 2007, N 195 und N 236 f. zu Art. 19 BetmG). Mit dem Anstaltentreffen würden sowohl der Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen Verhaltensweisen aufgewertet.