Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 181 zu Art. 19 BetmG). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestossen: Peter Albrecht führt zu BGE 122 IV 263 aus, diese Praxis des Bundesgerichts sei vorwiegend auf Ablehnung gestossen. Der Vergleich mit dem Wahndelikt sei sachlich verfehlt; denn der Irrtum über die Menge bzw. die Wirkstoffkonzentration der in den Verkehr gebrachten Drogen beziehe sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Qualifikationsgrunds, was auf die Strukturen eines (untauglichen) Versuchs hinweise. Trotzdem verbiete sich hier eine Strafmilderung nach Art. 23 Abs. 1 StGB, weil sie angesichts des Art. 19 Ziff.