Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet die Annahme einer versuchten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG also aus. Fingerhuth/Tschurr folgern aus BGE 122 IV 363, dass zur Anwendung des verschärften Strafrahmens in objektiver Hinsicht die gesetzliche Voraussetzung erfüllt sein müsse. Sei sie das nicht, falle die Anwendung des verschärften Strafrahmens schon aus objektiven Gründen ausser Betracht. Die Frage des Versuchs könne sich deshalb nicht mehr stellen und zwar auch nicht auf dem Umweg über eine Annahme des Anstaltentreffens i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 181 zu Art.