Beim qualifizierten Tatbestand sei aufgrund der grossen Drogenmenge lediglich die Gefährdung stärker. Die Art der Widerhandlung sei die gleiche wie beim Grundtatbestand. Der qualifizierte Tatbestand unterscheide sich mit anderen Worten lediglich in Bezug auf die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung vom Grundtatbestand. Insoweit habe er keine selbständige Bedeutung. Anders verhalte es sich bei Art. 221 Abs. 2 StGB: Hier komme gegenüber dem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut dazu. Die strafbare Tätigkeit nach Abs. 2 unterscheide sich qualitativ vom Grundtatbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet die Annahme einer versuchten Widerhandlung gegen Art.