So könne auf eine versuchte qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erkannt werden, da diese über den Grundtatbestand hinaus ein weiteres Rechtsgut, nämlich Leib und Leben schütze. Dieser Bestimmung komme mithin eine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend sei somit, ob bei der Qualifikation ein weiteres Rechtsgut hinzutrete und ihr damit eine selbständige Bedeutung zukomme. Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfasse die abstrakte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ebenso. Beim qualifizierten Tatbestand sei aufgrund der grossen Drogenmenge lediglich die Gefährdung stärker.