dies wissen oder annehmen. Der Wechsel des Strafrahmens ist somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut geknüpft an eine objektive und an eine subjektive Voraussetzung. Die subjektive alleine genügt, wie bereits hervorgehoben, nicht.» In BGE 124 IV 97 nahm das Bundesgericht Bezug auf den zitierten Entscheid und legte dar, aus dieser Rechtsprechung zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG dürfe nicht hergeleitet werden, bei qualifizierten Tatbeständen sei ein strafbarer Versuch grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr müsse diese Frage von Fall zu Fall besonders geprüft werden. So könne auf eine versuchte qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art.