Im Stadium dieser Bewertung kann die Frage des Versuchs, die sich gegebenenfalls bei der Tatbestandsmässigkeit stellt, nicht mehr aufgeworfen werden. Es ist denn auch widersprüchlich, in Fällen wie hier wegen Versuchs zu bestrafen, obwohl die Tat – Besitz und Aufbewahren von Betäubungsmitteln – vollendet ist. Ziff. 2 lit. a BetmG setzt für die Anwendung des höheren Strafrahmens zweierlei voraus: 1.) Die Widerhandlung muss sich auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; 2.) der Täter muss dies wissen oder annehmen.