Die subjektive Vorstellung des Täters kann die fehlende objektive Voraussetzung nicht ersetzen. Es besteht insoweit eine Analogie zum Wahndelikt (BGE 119 IV 180, wo Entsprechendes zur 12 Gramm-Grenze bei Heroin gesagt wurde). Gegen die Auffassung der Vorinstanz (in dieser Konstellation einen untauglichen Versuch anzunehmen) spricht Folgendes: Zum einen kann man sich fragen, ob es für die allgemeinen Regeln über den Versuch im Betäubungsmittelstrafrecht überhaupt noch einen Anwendungsbereich gibt (vgl. BGE 121 IV 198; Peter Albrecht, a.a.O., N 115 zu Art. 19 BetmG und N 3 zu Art. 26 BetmG). Zum andern betreffen diese Regeln die Strafbarkeit.