2 BetmG: So hat es in BGE 122 IV 360 Folgendes ausgeführt (Sachverhalt: Der Reinheitsgrad der gehandelten Menge Drogen war tiefer als vom Täter eingeschätzt, der Grenzwert von 18 Gramm Kokain war damit entgegen seiner Überzeugung objektiv nicht erreicht): «Nach der Rechtsprechung ist die Annahme eines schweren Falls gemäss Ziff. 2 lit. a BetmG geknüpft an eine objektive und eine subjektive Voraussetzung. Die objektive Voraussetzung besteht darin, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könnte. Die Kokainmenge, welche diese Gefahr bewirken könne, hat der Kassationshof in BGE 109 IV 143 festgelegt.