BGE 104 IV 214). 2.2. Zur Frage der Qualifikation eines schweren Falls nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, begangen durch Anstaltentreffen zum Drogendelikt hat sich das Bundesgericht noch nicht geäussert, hingegen schon mehrfach zur Konstellation einer versuchten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG: So hat es in BGE 122 IV 360 Folgendes ausgeführt (Sachverhalt: Der Reinheitsgrad der gehandelten Menge Drogen war tiefer als vom Täter eingeschätzt, der Grenzwert von 18 Gramm Kokain war damit entgegen seiner Überzeugung objektiv nicht erreicht): «Nach der Rechtsprechung ist die Annahme eines schweren Falls gemäss Ziff.